Herausgegeben von Rechtsquellenstiftung
LU II/2.2 August Bickel
Vogtei Willisau 1407-1798, 2. Halbband: Stadt Willisau
Aus der Einleitung:
„Der zweite Band der Rechtsquellen der Luzerner Landschaft ist der Vogtei Willisau gewidmet. Sie entstand 1407, als Luzern in Willisau die Herrschaft übernahm. Die Verwaltung des neuerworbenen, umfangreichen und von der Stadt Luzern verhältnismässig weit entfernten Besitzes übertrug der Rat jeweils einem seiner Mitglieder auf Zeit.
Grundlage beziehungsweise Gegenstand dieser Vogtei bildete die Herrschaft Willisau, welche Luzern 1407 gekauft hatte. Sie erscheint zuerst gegen Ende des 14. Jahrhunderts in den Quellen und stellt zu dieser Zeit einen aus verschiedenen Rechten entstandenen Besitzeskomplex der Grafen von Aarberg-Valangin dar. Sein bedeutendster Bestandteil war als Pfand von Österreich erworben worden und umfasste dessen um Freiamt und Grafschaft Willisau zentrierte Herrschaft in dieser Gegend. Zur Herrschaft Willisau gehörten sodann auch Stadt und Pfarrei Willisau, welche aus dem Erbe der Freiherren von Hasenburg stammten. Diese Herrschaft Willisau unterstellte Luzern nun seiner Vogteiverwaltung.
Die Stadt Willisau war stark herrschaftlich geprägt, als sie an Luzern gelangte, und sie hat auch später nie jenen Grad an städtischer Autonomie erlangt, den Sursee und Sempach bereits besassen, als sie unter Luzerns Landesherrschaft kamen. Die Stadt Willisau stand wie viele andere Ortschaften in der Amtei Willisau unmittelbar unter dem Vogt. Da dieser jedoch im Turnus wechselte und bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts in der Regel in Luzern residierte, kam der Stadt Willisau beziehungsweise ihrem Schultheissen und Rat eine Scharnierfunktion in der Landesverwaltung zu. Insofern nahm die Stadt innerhalb der Vogtei Willisau doch eine ganz besondere Stellung ein.
Dieser verfassungsmässige Dualismus von Stadt und äusserem Amt Willisau veranlasst uns – neben dem grossen Umfang des überlieferten Quellenmaterials –, die Rechtsquellen der Vogtei Willisau in drei Teilen zu edieren. Teil I betrifft das Land und die Territorialverwaltung als Ganzes. Teil II befasst sich mit der Stadt, sowohl mit ihrer Rolle bei der Landesverwaltung wie auch mit ihrem rechtlichen Eigenleben. Es liegt in der Natur des Dualismus von Stadt und Land, dass eine konsequente Aufteilung des Stoffes nicht möglich ist und sich Überschneidungen ergeben. Teil III schliesslich enthält unter anderem das gemeinsame Register zu den Teilen I und II.“
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Bibliographische Angaben
Reihe | III. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Luzern. Zweiter Teil: Die Rechte der Landschaft |
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Seitenanzahl | 723 arabisch, 25 römisch |
Bindung | Buch, Gebunden |
ISBN | 978-3-7965-1774-7 |
Erscheinungsdatum | 01.01.1994 |