Landesherrschaft und Bundesrecht
XV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Graubünden. B. Die Statuten der Gerichtsgemeinden, Zweiter Teil: Der Zehngerichtenbund
Herausgegeben von Rechtsquellenstiftung
GR B II/2 Elisabeth Meyer-Marthaler, Martin Salzmann, Evelyn Ingold

Landesherrschaft und Bundesrecht

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Historisch gesehen bildete sich das Nebeneinander von Herrschaft und Bund am Ende der Toggenburger Herrschaft mit dem Zusammenschluss der Gerichte vom 8. Juni 1436 heraus, der von den künftigen Erbherren der Landeshoheit als Voraussetzung der Huldigung anerkannt werden musste. Damit ergaben sich Verpflichtungen der untertänigen Gerichte dem Landesherrn einerseits, dem Bunde anderseits gegenüber mit ihren oft wenig verstandenen Komplexitäten aus der Tatsache, dass der Bundsmann zugleich rechtmässig landesfürstlicher Untertane, Amt- und Dienstmann sein konnte. Es soll demnach quellenmässig die landesherrliche Hoheit von den Toggenburgern über die Montfort, Matsch hin zu Österreich und den Brandis mit ihren Bedingungen und Beschränkungen, wie das Bundesrecht in seinem ganzen Umfang zur Behandlung kommen.

Ins Blickfeld werden z. B. bei den Landesherrschaften deren Funktion als Schirmer, Schützer und Fürstand, ihr Rechtsverhältnis gegenüber den Untertanen gerückt, beim Bunde die Entstehung eines Bundesrechtes durch Satzung und vor allem die bündische Rechtspflege hervorgehoben, die zu besonderen Formen eines Verfahrensrechtes geführt hat, und selbstverständlich auch die Institutionen in beiden Bereichen.

Was die Quellen in formaler Hinsicht betrifft, so überwiegt hier die Urkunde, da die Satzungen der Zehn Gerichte in Urkundenform überliefert sind. Ein Landbuch wurde dafür nicht eingerichtet. Daneben sind Missiven und Berichte landesfürstlicherseits zu erwähnen. Ein editorisches Problem bestand hinsichtlich der Bundestagsprotokolle, rechtlich relevante Beschlüsse aufzuehmen. Eine Wiedergabe aller Protokolle konnte ihres Umfanges halber nicht in Frage kommen ...

Das Nebeneinander von Landesherrschaft und Bund bestimmt die zeitliche Begrenzung unserer Dokumentation. Die Periode auswärtiger Landeshoheit endet für die Acht Gerichte mit dem Auskauf der österreichischen Herrschaftsrechte 1649/1652. Für die Herrschaft Maienfeld wurde das Jahr 1509 gewählt. Hier begründet der Übergang an gemeine Drei Bünde die Sonderstellung als gemeine Landvogtei, allerdings unter gleichzeitiger Wahrung der Zugehörigkeit zum Zehngerichtenbund und der allgemeinen Geltung des Bundesrechtes ...

Elisabeth Meyer-Marthaler

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Bibliographische Angaben

Reihe XV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Graubünden. B. Die Statuten der Gerichtsgemeinden, Zweiter Teil: Der Zehngerichtenbund
Seitenanzahl 1317 arabisch, 86 römisch
Zeichnungen 3
Bindung Buch, Gebunden
ISBN 978-3-7965-2512-4
Erscheinungsdatum 01.01.2008

Autor/in

Die Bearbeiterin:

Dr. Elisabeth Meyer-Marthaler (1916-2001) studierte Geisteswissenschaften an den Universitäten Zürich und Wien. Im Jahr 1940 wurde sie in Zürich promoviert. Sie befasste sich vor allem mit der Herrschaft der Churer Bischöfe im Früh- und Hochmittealter, nach 1970 mit der Frühgeschichte der Bünde.

Der Band entstand unter Mitarbeit von Dr. Martin Salzmann. Die Register wurde von Evelyn Ingold erstellt.